What are you looking for?
parallax

ORDNUNG
IM TREPPENHAUS

Was darf man und was nicht?

Schuhregale, Pflanzen, Kinderwagen und Fahrräder: Manche Mieter stellen eine Vielzahl an Dingen in Treppenhäusern und Fluren ab. Das kann bei Nachbarn und Vermietern für Ärger sorgen. Aber wie darf man das Treppenhaus und den Hausflur nutzen?

Fest steht: Die Räume gehören zur Mietsache. „Sie sind Gemeinschaftsräume, wie Speicher oder Partykeller“, erklärt WBVG-Geschäftsführer Lutz Schneider. „Der einzelne Mieter darf sie nutzen, zumindest soweit die Belange der Mitbewohner nicht beeinträchtigt werden.“ Aber: Im Gegensatz zu den eigenen vier Wänden darf man als Mieter im Treppenhaus nicht einfach tun und lassen, was man möchte. Falls es im Haus brennt, sollte ein Hausflur nicht komplett vollgestellt sein – er dient schließlich im Notfall als Rettungsweg. Ein Durchgang von etwa einem Meter muss gewährleistet sein. „Auch sollten die Bewohner grundsätzlich an ihre Briefkästen kommen können“, ergänzt Herr Schneider.

KINDERWAGEN UND ROLLATOREN

Ein Kinderwagen darf jedoch im Eingangsbereich des Hauses abgestellt werden – zumindest so lange sich die Mitbewohner dadurch nicht erheblich belästigt fühlen. Normalerweise ist es Eltern nicht zuzumuten, den Kinderwagen ständig mehrere Stockwerke hoch in die Wohnung zu schleppen, wenn es sonst keine Abstellmöglichkeiten im Haus gibt. Schneider fügt hinzu: „Da sich sowohl Kleinkinder als auch Menschen, die einen Rollator benötigen, in einer hilfsbedürftigen Situation befinden, dulden die Gerichte das Abstellen im Hausflur, allerdings nur, wenn der Hausflur groß genug ist und der Fluchtweg nicht behindert wird.“ Auch das Abstellen einer Gehhilfe im Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses ist grundsätzlich erlaubt. Der Mieter ist jedoch verpflichtet den Rollator an einem geeigneten Platz zusammenzuklappen, dies gilt auch für Rollstühle.

FAHRRÄDER, SCHRÄNKE, SCHUHE UND BLUMENKÜBEL

Fahrräder sind im Treppenhaus allerdings verboten – so ein Urteil des Amtsgerichts Hannover. Das Rad darf im Fahrradkeller, im eigenen Keller oder sogar in der Wohnung abgestellt werden. Auch Garderoben, Schränke, Gardinen sowie Blumenkübel und Schuhe seien im Hausflur nicht erlaubt, urteilten Richter des OLG Hamm. Gleiches gilt für den Eingang zum Keller. Hat der Mieter ohne Genehmigung des Vermieters ein Bild im Flur aufgehängt, muss er dieses wieder entfernen (AG Köln). Mieter sollten sich an die Regeln halten, die für ihr Haus gelten – tun sie das nicht, stören sie den Hausfrieden. Bei nachhaltiger Störung dürfen Vermieter die entsprechenden Bewohner abmahnen und wenn sich nichts ändert, ihnen sogar kündigen.

Back Top